AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Messebedingungen)

 

1.     Anwendungsbereich

1.1.  Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „Messebedingungen“) gelten für Verträge die zwischen der BC Solutions GmbH, Rauscherstraße 27/6, 1200 Wien, Österreich, als Veranstalter (im Folgenden der „Veranstalter“) und dem Aussteller abgeschlossen werden.

Der Veranstalter ermöglicht es dem Aussteller, gegen Bezahlung einer Platzmiete, seine Waren oder Dienstleistungen im Rahmen einer vom Veranstalter organisierten Messeveranstaltung auszustellen, zu bewerben und zu vertreiben.

1.2.  Diese Messebedingungen gelten nur für Verträge zwischen Unternehmern („b2b“).

 

2.     Aussteller

2.1.  Teilnehmender Aussteller an einer Messeveranstaltung kann jede in- und ausländische, juristische oder natürliche Person sein, die ausstellungs- und bewerbungsfähige Waren oder Dienstleistungen anbietet.[1]

Der Aussteller kann seine Waren und Dienstleistungen nur dann auf Messeveranstaltungen des Veranstalters anbieten, wenn der Veranstaltungszweck und die beworbenen und ausgestellten Waren und Dienstleistungen vom Veranstaltungsrahmen mitumfasst sind.

2.2.  Eine vorzeitige Schließung des Messestandes bzw. ein vorzeitiger Abbau des Messestandes (z.B. während der Messeveranstaltung) ist ausgeschlossen.

 

3.     Anmeldung und Anmeldegebühr

3.1.  Der Aussteller hat sich für die schriftliche Anmeldung der vom Veranstalter zur Verfügung gestellten Anmeldeformulare zu bedienen und das für ihn zutreffende Formular auszufüllen.

Die Anmeldung gilt stets nur für die jeweilige Veranstaltung und für den jeweiligen Aussteller zum vereinbarten Veranstaltungstermin.

3.2.   Die Anmeldung hat schriftlich mittels vom Veranstalter zur Verfügung gestellten Buchungsformular zu erfolgen.

Durch die Übermittlung eines vollständig ausgefüllten Anmeldeformulars (Übermittlung mittels Post oder E-Mail möglich) gibt der Aussteller ein unwiderrufliches und rechtsverbindliches Angebot zur Teilnahme an der Messeveranstaltung ab. Nachträgliche Änderungen des Anmeldeformulars sind nicht mehr möglich. Streichungen, Ergänzungen und Abänderungen im Anmeldeformular und in den Messebedingungen sind unwirksam, außer im Gegenseitigen schriftlichen Einverständnis

3.3.   Nimmt der Veranstalter die Anmeldung an (Zulassung), entsteht dem Veranstalter ein Anspruch auf Bezahlung der Anmeldegebühr durch den Aussteller. Diese Anmeldegebühr ist entweder direkt bei Übermittlung der Anmeldung zu bezahlen oder wird im Rahmen der Platzmiete direkt verrechnet. Die Art der Verrechnung kann je nach Art der Veranstaltung variieren.

Der Aussteller erwirbt durch die Genehmigung der schriftlichen Anmeldung, durch den Veranstalter das Recht zur Teilnahme an der Messeveranstaltung. Die Anmeldung wird nach eingehender Prüfung, hinsichtlich des Ausstellers sowie der Kompatibilität zwischen Veranstaltung und Art der Waren oder Dienstleistungen, vom Veranstalter schriftlich erteilt.

3.4.   Über die Zulassung von Ausstellern (Annahme der Anmeldung) entscheidet ausschließlich der Veranstalter. Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, die Anmeldung anzunehmen. Der Veranstalter ist berechtigt die Annahme der Anmeldung bzw. die Zulassung des Ausstellers ohne Begründung jederzeit abzulehnen.

Der Veranstalter ist berechtigt die Zusage zur Teilnahme des Ausstellers von Auflagen oder anderweitigen behördlichen Genehmigungen abhängig zu machen.

3.5.   Der Veranstalter ist berechtigt die Teilnahme eines Ausstellers vom Erlag einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Dies gilt insbesondere für Aussteller die, in der Vergangenheit ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Veranstalter nicht ordnungsgemäß nachgekommen sind und/oder im Rahmen ihrer Ausstellungstätigkeit gegen bestehende vertragliche oder gesetzliche Vorschriften verstoßen haben.

Aus der Annahme der Anmeldung bzw. der Zulassung des Ausstellers zur Messeveranstaltung kann kein Rechtsanspruch auf Zulassung zu einer weiteren Messeveranstaltung abgeleitet werden.

 

4.      Ausstellungsfläche

4.1.   Der Veranstalter teilt die Ausstellungsflächen nach erfolgter und abgeschlossener Anmeldeperiode den jeweiligen Ausstellern zu. Die Zuteilung der konkreten Ausstellungsflächen (Platzzuteilung) obliegt einzig und allein dem Veranstalter und richtet sich nicht nach dem Zeitpunkt der Anmeldung oder der zu entrichtenden Platzmiete.

Der Veranstalter ist berechtigt jederzeit Änderungen der Ver- und Zuteilung der Ausstellungsflächen (auch noch nach Beginn der Ausstellung) vorzunehmen.

4.2.    Ist der Veranstalter gezwungen eine Änderung der Zuteilung der Ausstellungsflächen aus Gründen vorzunehmen die durch den Aussteller verursacht worden sind, steht dem Veranstalter hierfür ein Kostenersatzanspruch gegenüber dem Austeller zu.

Der Veranstalter ist stets bemüht Wünsche bezüglich der Ausstellungsfläche des jeweiligen Ausstellers zu berücksichtigen. Der Aussteller hat jedoch keinen Anspruch auf Zuweisung einer spezifischen Ausstellungsfläche; insbesondere haben auch Aussteller, die bereits mehrmals an einer Veranstaltung des Veranstalters teilgenommen haben, keinen Anspruch auf gleichbleibende oder fixe Zuteilung einer präferierten Ausstellungsfläche aus den Vorperioden.

4.3.   Der Aussteller ist nicht berechtigt, eigenmächtige Änderungen an der Zuteilung oder dem Umfang seiner zugewiesenen Ausstellungsfläche vorzunehmen. Es ist dem Aussteller insbesondere untersagt, seine Ausstellungsfläche eigenmächtig zu vergrößern, zu verlegen oder einem unbefugten Dritten zur Nutzung zu überlassen.

 

5.      Platzmiete und Verzugsfolgen

5.1.   Nach erfolgter Genehmigung der Anmeldung durch den Veranstalter, entsteht dem Veranstalter ein Anspruch auf Zahlung der Platzmiete, gegen den Aussteller. Der Veranstalter übermittelt dem Aussteller hierfür eine Rechnung.

Die Rechnung für die Platzmiete ist vom Aussteller unmittelbar nach Erhalt auf das in der Rechnung bekanntgegebene Konto zu entrichten:

Beanstandungen werden nur bis höchstens zwei Wochen nach Rechnungsdatum berücksichtigt.

5.2.   Bei Zahlungsverzug hat der Aussteller Verzugszinsen in Höhe des für Geschäfte zwischen Unternehmern gesetzlichen Verzugszinssatzes zu bezahlen.

 

6.      Stornogebühren

6.1.   Der Aussteller hat die Platzmiete in voller Höhe auch dann zu entrichten, wenn er, aus welchen Gründen auch immer, verschuldet oder unverschuldet, nicht an der Veranstaltung teilnimmt und die Nicht-Teilnahme nicht spätestens bis 2 Wochen vor Veranstaltung bekannt gibt.

Für den Fall der Stornierung durch den Aussteller bis spätesten 12 Wochen vor der Messeveranstaltung entsteht dem Veranstalter ein Anspruch auf Bezahlung von Stornogebühren, in folgender Höhe:

(i)         Bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn 50% der Platzmiete

Bis 28 Tage vor Veranstaltungsbeginn 30% der Platzmiete

(ii)       Bis 84 Tage vor Veranstaltungsbeginn 10 % der Platzmiete

Bei einer Stornierung unter 14 Tagen vor Veranstaltungsbeginn beträgt die Stornogebühr 100% der vereinbarten Platzmiete.

6.2.   Der Aussteller hat im Falle einer Stornierung keinen Anspruch auf Rückzahlung der Anmeldegebühr.

Der Veranstalter ist in Fällen der teilweisen oder vollständigen Stornierung des Standplatzes durch den Aussteller jedenfalls berechtigt, unbeschadet des Anspruchs auf die Einforderung der in den Punkten 6.1 und 6.2 beschriebenen Stornogebühr, den ungenützten Platz anderweitig zu vergeben.

 

7.       Pflichten des Veranstalters

7.1.    Der Veranstalter verpflichtet sich, dass der Aussteller den zugewiesenen Veranstaltungsplatz uneingeschränkt benützen kann. Der Veranstalter sorgt auch dafür, dass je nach Vereinbarung im Anmeldeformular, der Ausstellungsplatz mit den vereinbarten Ressourcen wie beispielsweise Strom oder Internet (WLAN) ausgestattet ist.

Der Veranstalter gestattet dem Aussteller so rechtzeitig Zugang zum Veranstaltungsort/Messegelände, dass der Aussteller je nach Art der auszustellenden Waren oder Dienstleistungen genügend Zeit hat, seinen Ausstellungsplatz einzurichten und fertigzustellen.

 

8.       Pflichten des Ausstellers

8.1.    Der Aussteller verpflichtet sich, sämtliche Tätigkeiten in Bezug auf Werbung, Vertrieb und Ausstellung nur auf den von ihm angemieteten und vertraglich vereinbarten Flächen vorzunehmen. Außerhalb des Veranstaltungsplatzes (Messestand) des Ausstellers (insbesondere innerhalb allgemeiner Flächen des Veranstaltungsortes) ist dem Aussteller das Verteilen, Aufhängen und Anbringen von Werbematerialien nicht gestattet.

Der Aussteller verpflichtet sich, das Eigentum des Veranstalters und der übrigen Aussteller zu schützen und sämtliche Tätigkeiten unter Wahrung von Sitte und Ordnung, insbesondere orientiert am Gegenstand der Messeveranstaltung vorzunehmen.

8.2.    Der Austeller verpflichtet sich, den Veranstaltungsort und die vom Eigentümer/Betreiber des Veranstaltungsorts zur Verfügung gestellte Infrastruktur (inklusive Sanitäranlagen) sowie das zur Verfügung gestellte Inventar (Möbel, Einrichtung etc.) pfleglich, sorgfältig und ohne Schädigung der Substanz zu behandeln und zu schützen.[2]

Der Aussteller verpflichtet sich die Fertigstellung seines Ausstellungsplatzes spätestens 30 Minuten vor Messebeginn fertigzustellen.

8.3.    Der Aussteller verpflichtet sich während Aufbau und Fertigstellung seines Ausstellungsplatzes, die anderen Aussteller nicht zu behindern und deren Aufbau nicht zu beeinträchtigen.

 

9.       Absage und Ausfall der Veranstaltung

9.1.    Der Veranstalter ist berechtigt eine Veranstaltung zu verschieben, zu verkürzen, zu verlängern oder gänzlich abzusagen sofern die Gründe dafür nicht von ihm verschuldet sind. Derartige Gründe sind insbesondere der Eintritt unabwendbarer Ereignisse die nicht in die Dispositionssphäre des Veranstalters fallen wie beispielsweise: Krieg, Pandemien, Naturkatastrophen, Unwetter, gänzlicher oder teilweiser Ausfall der Grundversorgung (Strom, Gas, Wasser). Der Aussteller hat in einem solchen Fall keinen Anspruch auf Kosten- oder Schadenersatz.

Fälle höherer Gewalt die den Veranstalter oder seine Servicepartner ganz oder teilweise an der Erfüllung seiner Verpflichtung hindern, entbinden den Veranstalter bis zum Wegfall der höheren Gewalt von seinen Verpflichtungen. Der Veranstalter wird den Aussteller hiervon unverzüglich unterrichten, sofern er hieran nicht ebenfalls durch einen Fall höherer Gewalt gehindert ist. Die Unmöglichkeit einer genügenden Versorgung mit Hilfsstoffen wie Elektrizität sowie Streiks, Aussperrungen und behördliche Eingriffe werden – sofern sie nicht nur von kurzfristiger Dauer oder vom Veranstalter verschuldet sind – einem Fall höherer Gewalt gleichgesetzt.

9.2.     Sollte aus Gründen, die vom Eigentümer/Betreiber des Veranstaltungsortes verursacht wurden bzw. zu vertreten sind, die Veranstaltung nicht oder nicht am vereinbarten Veranstaltungsort durchgeführt werden können wird sich der Veranstalter – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – jeweils um eine Ersatzlösung bzw. um einen Ersatzveranstaltungsort bemühen. Der Aussteller hat in einem solchen Fall gegenüber dem Veranstalter jedoch keinen Anspruch auf Kosten- oder Schadenersatz.

Der Austeller ist für den Fall der Absage der Veranstaltung aufgrund von einem in der in Ziffern 9.1 bis 9.3 genannten Fälle berechtigt die Platzmiete binnen 8 Wochen nach erfolgter Absage zurückzufordern.

9.3.     Bei Ausfall der Veranstaltung aufgrund einem der in Ziffern 9.1. und 9.2 genannten Fällen ist der Aussteller verpflichtet, auf Anforderung des Veranstalters einen angemessenen Anteil an den durch die Vorbereitung der Veranstaltung entstandenen Kosten zu übernehmen. Der Anteil ist der Höhe nach auf maximal 50 Prozent des vereinbarten Mietzinses begrenzt. Die konkrete Höhe der von jedem Aussteller zu zahlenden Quote bestimmt sich nach der Summer aller aufseiten des Veranstalters bereits entstandene Kosten, geteilt durch die Anzahl der Aussteller unter Beachtung der Größe der gebuchten Ausstellungsfläche des jeweiligen Ausstellers.

Sollte der Aussteller aufgrund von COVID-19 bzw. COVID-19-Maßnahmen nicht an der Veranstaltung teilnehmen können (die Veranstaltung allerdings durchgeführt werden) gelten die Bedingungen gemäß Punkt 6.

 

10.      Haftung des Veranstalters und des Ausstellers

10.1.   Der Aussteller haftet für jeden Schaden, den er selbst herbeiführt oder der von beauftragten Dritten verursacht wird. Der Aussteller, in dessen Bereich sich der Schadensfall ereignet, ist verpflichtet, den Veranstalter diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

Dem Aussteller obliegt innerhalb der angemieteten Ausstellungsfläche die Verkehrssicherungspflicht gegenüber jedem, der die Ausstellungsfläche aufsucht. Die sicherheitstechnischen Betriebsvorschriften der „Technischen Vorschriften“ sind unbedingt zu beachten. Die Haftung des Ausstellers für Schäden, die durch ihn, durch seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen oder durch etwaige Mitaussteller verursacht werden, bestimmt sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften.

10.2.   Für mietweise überlassene Gegenstände haftet der Aussteller vom Zeitpunkt der Überlassung bis zur Rückgabe/Abholung bei Verlust oder irreparabler Beschädigung von Mietsachen in Höhe des Neuwertes (Neuwertersatz) und nicht auf Ersatz des Zeitwertes.

Der Aussteller stellt den Veranstalter unwiderruflich von allen gegen den Veranstalter gerichteten Ansprüchen Dritter frei, soweit sie darauf beruhen, dass die Ausstellungsfläche des Ausstellers, seine Tätigkeit, seine Produkte, deren geistiger Inhalt und/oder seine Standwerbung gegen Rechte Dritter (insbesondere Urheberrechte, Bild- und Namensrechte, Markenrechte, Wettbewerbsrechte, Persönlichkeitsrechte) oder sonstige gesetzliche Vorschriften verstoßen. Die Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf alle etwaig anfallenden Abmahn‑, Gerichts- und Rechtsverfolgungskosten.

10.3.   Eine verschuldensunabhängige Haftung des Veranstalters auf Schadenersatz wegen anfänglicher Mängel der Mietsache ist ausgeschlossen.

Schadenersatzansprüche wegen zu vertretenden Pflichtverletzungen, die keine wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten) betreffen, sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder auf vorsätzlichem schuldhaftem Verhalten des Veranstalters und/oder seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen beruhen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei ausdrücklich erfolgter Zusicherung von Eigenschaften oder soweit aufgrund gesetzlicher Vorschriften infolge von Fahrlässigkeit oder Vorsatz für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit zwingend gehaftet wird. Verletzt der Veranstalter wesentliche Vertragspflichten, so ist seine Schadenersatzpflicht im Fall einfacher Fahrlässigkeit auf den nach Art der Vereinbarung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt.

10.4.   Der Veranstalter haftet nicht für Verlust oder Diebstahl von Ausstellungsgut, Stand- bauten oder Standeinrichtungen.

Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung und Verantwortung für Beschädigungen (insbesondere auch von Ausstellungsgegenständen oder Standaufbauten) sowie sonstige Schadensfälle während der gesamten Aufbau-, Veranstaltungs- und Abbauzeit.

10.5.   Ansprüche des Ausstellers gegen den Veranstalter aus dem Vertragsverhältnis und alle damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche sind innerhalb von zehn Tagen nach Abschluss der Messe beim Veranstalter schriftlich geltend zu machen. Sollten Mängel oder Störungen während der Laufzeit der Veranstaltung auftreten, müssen diese dem Veranstalter unverzüglich mitgeteilt werden. Andernfalls ist die Geltendmachung entsprechender Ansprüche ausgeschlossen.

Ansprüche des Ausstellers verjähren innerhalb von drei Monaten, es sei denn die Haftung des Veranstalters resultiert aus vorsätzlichem Verhalten. Die gesetzlichen Verjährungsfristen für deliktische Ansprüche, Arglist und schuldhafte Unmöglichkeit bleiben unberührt. Die Verjährungsfrist beginnt mit Abschluss des Monats in den der Schlusstag der Veranstaltung fällt.

10.6.    Soweit die Haftung des Veranstalters beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

11.      Hausrecht des Veranstalters; Fotografieren

11.1.   Dem Veranstalter steht am Veranstaltungsort (Messegelände) und in allen Messeräumen das Hausrecht zu. Generell gilt die Hausordnung des Veranstalters in der jeweils gültigen Fassung.

Dem Veranstalter wird das Recht eingeräumt, im Veranstaltungsgelände zu fotografieren und zu filmen und die Bildaufnahmen für seine oder allgemeine Veröffentlichungen (inkl. Werbung) zu verwenden. Der Aussteller verzichtet in diesem Zusammenhang auf alle Einwendungen aus den gewerblichen Schutzrechten, insbesonders dem Urheberrecht und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).[3]

11.2.   Zur Herstellung und Verwendung von Ton- oder Filmaufzeichnungen sowie von TV-Aufnahmen durch den Aussteller, ist die schriftliche Genehmigung des Veranstalters einzuholen.

 

12.      Schriftform, Auslegung, Salvatorische Klausel

12.1.   Alle vertraglichen Vereinbarungen im Rahmen der Abwicklung und weiteren Durchführung des Vertragsverhältnisses bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis gilt als eingehalten, wenn die jeweilige Erklärung in elektronischer Form per E-Mail übermittelt und von der anderen Seite bestätigt wird.

Sollten einzelne Bestimmungen in den Anmeldeunterlagen, den Teilnahmebedingungen oder in den „Messebedingungen“ unwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen vertraglichen Bestimmungen unberührt. In diesem Falle ist die ungültige Vorschrift so zu ergänzen oder zu ändern, dass der mit ihr beabsichtigte Zweck soweit wie möglich erreicht wird.

 

13.      Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

13.1.   Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Veranstalter und Aussteller kommt ausschließlich das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts zur Anwendung.

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist für beide Seiten Wien, sofern der Aussteller Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder entweder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Republik hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland oder an einen unbekannten Ort verlegt. Dem Veranstalter bleibt es jedoch vorbehalten, gerichtliche Schritte auch am allgemeinen Gerichtsstand des Ausstellers einzuleiten.

14.      Datenschutz

14.1.   Personenbezogene Daten, die der Aussteller im Zuge der Anmeldung und weiteren Vertragsabwicklung dem Veranstalter mitteilt, werden unter Berücksichtigung der Regelungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung, des Datenschutzgesetzes und des Telekommunikations-Gesetz der Republik Österreich im automatisierten Verfahren gespeichert. Die unternehmens- und personenbezogenen Daten nutzt der Veranstalter insbesondere:

  • Zur Abwicklung der Geschäftsprozesse mit dem Aussteller
  • Für die Zusendung veranstaltungsbegleitender Angebote durch den Veranstalter selbst oder durch von ihm beauftragte Dienstleister
  • Zur Information vor und nach der Veranstaltung
  • Für postalische Werbung
  • Zur Übermittlung und Aktualisierung unserer Ausstellerbestände und die Weitergabe ausgewählter Daten an einzelne Dienstleister zur Vertragserfüllung
  • Zur Erstellung von personalisierten Tickets.

14.2.   Selbstverständlich steht es jedem Aussteller frei, schriftlich oder per E-Mail gegenüber dem Veranstalter zu erklären, dass er über die Zusendung weiterer Informationen über Folgeveranstaltungen nicht wünscht.

Die Datenschutzerklärung des Veranstalters stellt einen Bestandteil dieser Messebedingungen dar und ist jederzeit abrufbar unter http://www.pflege-kompass.at/datenschutz